15.03.2023

Rentner zahlen aufgrund der Renten­erhöhung zum 01.07.2022 keine höheren Steuern!

Bin ich in die Steuerpflicht gerutscht oder muss ich mehr Steuern zahlen? Diese Frage stellen sich rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner Jahr für Jahr aufs Neue. Rentenerhöhungen erhalten Rentner regelmäßig jedes Jahr ab dem 01.07. Um wie viel Prozent die Rente erhöht wird, orientiert sich an der Entwicklung des Lohnniveaus. Dabei gibt es eine Differenz bei der Rentenerhöhung zwischen den West- und den Ost-Bundesländern. Fiel die Rentenerhöhung im Westen 2021 noch ganz aus und betrug im Osten lediglich 0,72 %, so gab es 2022 ansehnliche Steigerungen von 5,35 % im Westen und 6,12 % im Osten.

War bei Renteneintritt noch ein bestimmter Prozentsatz (Rentenfreibetrag) steuerfrei, so werden alle folgenden Rentenerhöhungen immer zu 100 % versteuert. Dadurch kann es passieren, dass allein aufgrund der Rentenerhöhung eine Steuerpflicht entsteht oder aber die Steuerzahlungen höher ausfallen.

Höherer Grundfreibetrag sorgt für moderate Steuer

Für 2022 tritt dieser Effekt jedoch nicht ein. Die deutliche Anhebung des so genannten steuerlichen Grundfreibetrags um 603 Euro auf 10.347 Euro verhindert dies. Auch diejenigen Rentner, die bereits Steuern auf ihre Rente zahlen müssen, werden 2022 aufgrund des erhöhten Grundfreibetrags und des verbesserten Steuertarifs von einer weiteren Steuererhöhung verschont. Daran ändert auch die steuerpflichtige 300-Euro-Energiepreispauschale aus dem Dezember 2022 nichts.

Wer nichts weiter als eine gesetzliche Rente bezieht, bleibt oft von der Steuer verschont

Vielen Menschen im Ruhestand bleibt die Steuer erspart. Wie der BVL errechnet hat, muss zum Beispiel keine Steuern zahlen, wer 2022 in Rente ging und im Jahr 2022 ausschließlich maximal 14.768 Euro gesetzliche Bruttorente inklusive der 300-Euro-Energiepreispauschale bezogen hat. Für ältere Jahrgänge sind je nach dem Jahr des Rentenbeginns höhere Rentenbeträge steuerfrei. Bei Altrentnern (Eintritt vor 2005) sind dies noch über 20.000 Euro.

Das Finanzamt muss neben dem Rentenfreibetrag auch Ausgabeposten wie die Basisbeiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung, Krankheitskosten, Spenden, Aufwendungen für Handwerker und Helfer im Haushalt steuermindernd berücksichtigen. Dadurch werden häufig auch dann, wenn die Rente über den Werten in der obigen Tabelle liegt, nach Abgabe der Steuererklärung keine Steuern fällig.

Was viele nicht wissen: Das Finanzamt schreibt den persönlichen Rentenfreibetrag einmal lebenslang fest und ermittelt ihn nicht nach jeder alljährlichen Rentenerhöhung wieder neu. Das passiert nur bei gesetzlichen Änderungen wie zum Beispiel bei der Mütterrente.

Der Rentenfreibetrag wird Jahr für Jahr für jeden neuen Rentenjahrgang geringer. Begann zum Beispiel die gesetzliche Rente im letzten Jahr, sind 18 % der Bruttorente steuerfrei und 82 % steuerpflichtig. Bei Rentenbeginn bis zum Jahr 2005 waren nur 50 % steuerpflichtig.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)

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